Satzung
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Initiativsportverein (ISV) Rostock e.V. und ist im Vereinsregister (VR 173) eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in 18069 Rostock, Krischanweg 10 b.
(2) Das Geschäftsjahr geht vom 01.01. bis zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigten Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung des Breitensports.
(4) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
2 Zweck
(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
3 Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
4 Begünstigung
(1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5 Auflösung
(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
(2) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
6 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitglieder, die sich im Verein sportlich betätigen,
b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
c) fördernden Mitglieder,
d) Ehrenmitgliedern.
7 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die begründet ist, ist die Berufung der Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
(4) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.
(5) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen
a) erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b) Zahlungsrückständen mit Beträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
c) eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Verein oder groben unsportlichen Verhaltens,
d) unehrenhafter Handlungen.
In den Fällen a), c), d) ist vor der Entscheidung dem betreffenden Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen 3 Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres und sämtliche sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen.
(7) Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen 6 Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch Einschreiben schriftlich dargelegt und gelten gemacht werden.
8 Rechte und Pflichten
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und der weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
9 Stimmrecht und Wahlrecht
(1) Jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, besitzt Stimmrecht und Wahlrecht.
(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(3) Gewählt werden können alle Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
10 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
11 Die Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahmen der Berichte des Vorstandes,
b) Entgegennahmen der Berichte der Kassenprüfer,
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes,
d) Wahl der Kassenprüfer,
e) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit,
d) Genehmigung des Haushaltsplanes,
e) Satzungsänderungen,
f) Beschlussfassung über Anträge und Berufungen,
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
h) Wahl der Mitglieder von satzungsgemäß vorgesehenen Ausschüssen,
i) Auflösung des Vereins.
(2) Die Hauptversammlung findet einmal jährlich statt und wird im II. Quartal durchgeführt.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen mit entsprechender schriftlicher Einladung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) 1/5 der Mitglieder beantragen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen kann auf Antrag eine geheime Abstimmung erfolgen.
(5) Anträge können von jedem Mitglied gestellt werden.
(6) Anträge auf Satzungsänderungen müssen 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.
(7) Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterzeichnet werden muss.
12 Der Vorstand
(1) Der Vorstand wird aus maximal 4 Mitgliedern gebildet. Er besteht aus:
a) 1. Vorsitzender
b) stellvertretender Vorsitzender
c) Kassenwart
d) Verantwortlicher für Turniere und Öffentlichkeitsarbeit
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit dessen Vertreter. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Sportgruppen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschlüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
(3) Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch einen der unter § 9 a) – d) genannten vier Vorstandsmitgliedern vertreten.
(4) Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein weiteres Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
(5) Der Vorstand wird für 4 Jahre gewählt. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung beschließen, die Wahl vorzuziehen.
13 Ehrenmitglieder
(1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorsitzenden zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.
(2) Ehrenmitglieder haben in der Versammlung Stimmrecht.
§ 14 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts und des übrigen Vorstandes.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form auf der Jahreshauptversammlung am 15.11.2011 beschlossen worden und tritt mit diesem Datum in Kraft.
Rostock, den 15.11.2011